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12.5 Aktuelle Rechtsprechung – Jahr 2022
Zur Verjährung von Ansprüchen aus einem Pflichtteilsübereinkommen
OGH 22.2.2022, 2 Ob 1/22v
Ansprüche aus einem Pflichtteilsübereinkommen fallen nicht unter die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB aF, sondern unter die allgemeine Regel des § 1478 ABGB. Solche Ansprüche verjähren daher erst nach 30 Jahren. Zur Begründung führte der OGH aus, dass im konkreten Fall ein Anerkennungsvertrag vorliege, der einen eigenständigen Rechtsgrund für die Forderung bilde. Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Ansprüche aus einem konstitutiven Anerkenntnis unter § 1478 ABGB fallen (dies traf im klagsgegenständlichen Fall zu: Legatare hatten nach § 692 und § 783 ABGB, jeweils idF vor dem ErbRÄG 2015, zur Deckung des Pflichtteils beizutragen, der Pflichtteilsberechtigte konnte daraus aber keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Legatar ableiten).