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Dokument-ID: 866673
6.3.3 Allgemeine Voraussetzungen, Erbe zu werden (Überleben, Erbwürdigkeit, keine Enterbung, Berufungsgründe)
Erbe kann nur werden, wer erstens den Erblasser überlebt bzw im Zeitpunkt dessen Todes zumindest bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird (PK/ÄB 1:1), wer zweitens sein Erbrecht nicht verwirkt hat (PK/ÄB 15:1–3) und auch nicht rechtmäßig enterbt wurde (PK/ÄB 15:4) und drittens auf einen Berufungsgrund (Testament oder gesetzliche Erbfolge) sich stützen kann.