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Dokument-ID: 841225
3.10.4 Allgemeine Zuständigkeit (Art 4)
Rechtliche Grundlage
„Artikel 4
Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.