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Dokument-ID: 1016039
2.2.1 Allgemeines
Zum Anwendungsbereich des Abschnitts II AnerbenG
Abschnitt II des AnerbenG gibt darüber Aufschluss, in welchen Fällen der Erbfolge die besonderen Bestimmungen des AnerbenG angewendet werden sollen und, im Besonderen, wer den Erbhof im Erbgang übernimmt. Diese Person wird als Anerbe bezeichnet. Weiters ist zu betonen, dass an den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über die Erbfolge nichts geändert wird, diese vielmehr weiter anwendbar bleiben und das AnerbenG, wie schon sein Titel sagt, nur besondere Erbteilungsvorschriften bringt.