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5.2.5 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus „erbrechtlichen Drittstaaten“
Besondere Bestimmungen enthält Kapitel 4 des Gesetzes SFS 2015:417 über die Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen aus Staaten, die nicht unter die EuErbVO und nicht unter die Nordische Nachlasskonvention fallen (hier: „erbrechtliche Drittstaaten“). Nach diesem 4. Kapitel anerkennt und vollstreckt das Königreich Schweden eo ipso ausländische erbrechtliche Entscheidungen, sofern diese bestimmten Anforderungen genügen. Einer besonderen Rechtsgrundlage dafür, dass eine Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt, bedarf es also nicht. In dieser denkbar großzügigen Haltung unterscheidet sich Schweden markant von jenen Staaten (zB Finnland), nach deren Recht eine Anerkennung und Vollstreckung ohne besondere Rechtsgrundlage im Verhältnis zum Titelstaat nicht in Betracht kommen.