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Neu Dokument-ID: 976821

Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO (§ 184a AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 184a. Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art 3 Abs 1 lit g EuErbVO anzuerkennen ist (Art 39 Abs 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.“

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