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4.6 Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
Werden erbrechtliche Erwartungen von Angehörigen einer verstorbenen Person nicht erfüllt, weil deren Ansprüche von anderen Beteiligten bestritten werden, ist die logische Folge die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Geltendmachung dieser Ansprüche. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, so ist der Grund für eine Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel die Bekämpfung bzw die Anfechtung dieser letztwilligen Verfügung. Eine derartige Anfechtung letztwilliger Verfügungen wird in der Praxis üblicherweise im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens oder einer Erbschafts-, Pflichtteils- oder Vermächtnisklage erfolgen: