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4.4.2 Anrechnung auf den Erbteil
Für den Fall, dass mehrere Nachkommen gemeinsam erben, sehen §§ 7:56 f Ptk eine Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil vor. Die Anrechnung findet nur zwischen Nachkommen des Erblassers statt und lässt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten grundsätzlich unberührt. Obgleich der Ehegatte denselben Anteil wie ein Nachkomme erhält, wird er durch die Anrechnung nicht belastet. Die Anrechnung findet bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch statt, wenn die Nachkommen des Erblassers testamentarisch eingesetzt wurden und daher ihr Erbrecht auf den Berufungsgrund des Testamentes stützen können. Gegenstand der Anrechnung sind alle unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten an seine Nachkommen, sofern der Erblasser die Anrechnung verfügt hat oder aus den Umständen darauf geschlossen werden kann, dass er die Zuwendung unter Anrechnung auf den Erbteil getätigt hat. Der Begriff der unentgeltlichen Zuwendung ist weit zu verstehen, sodass neben klassischen Schenkungen etwa auch der Erlass von Verbindlichkeiten darunterfällt.