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7.3.3 Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall (§ 780 ABGB)
Anrechenbare Zuwendungen
Der Verstorbene kann den Pflichtteil durch Zuwendungen von Todes wegen hinterlassen (§ 761), und der Pflichtteilsberechtigte muss sich Zuwendungen von Todes wegen auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Deckt die Zuwendung den Pflichtteil nicht ganz ab, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Alles, was die Pflichtteilsberechtigten als Erbteil, Vermächtnis (davon ist auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten oder eingetragenen Partner erfasst), Schenkung auf den Todesfall oder als Begünstigte aus einer Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse nach dem Erbfall erhalten, ist nach Abs 1 bei der Bestimmung ihres Pflichtteils in Abzug zu bringen. Der rechnerische Abzug der Zuwendungen, die einem Pflichtteilsberechtigten anlässlich des Todes des Verstorbenen aus dessen Vermögen zukommen, wird wie bei der Berücksichtigung von Schenkungen unter Lebenden (§ 781) als Anrechnung bezeichnet.