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Dokument-ID: 534810
Art 13 VO 650/2012
Gewöhnlicher Aufenthalt des Erben/Vermächtnisnehmers
Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gerichts sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts vor einem Gericht eine Erklärung über