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Dokument-ID: 534848
Art 19 VO 650/2012
Gerichtsstand der Hauptsache
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn ein anderes Gericht (eines anderen Mitgliedstaats) für die Entscheidung in der Hauptsache (nach dieser Verordnung) zuständig ist.