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Dokument-ID: 534851
Art 20 VO 650/2012
Gemäß Artikel 20 der Verordnung muss das nach der Verordnung bezeichnete Recht auch dann angewendet werden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Zielsetzung dieser Regelung ist es, einen einheitlichen, harmonisierten Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Konflikte in Erbsachen zu schaffen. Die Regelung kann also als weiterer Schritt in Richtung eines gemeinsamen Europäischen Rechtsraums in Zivilsachen betrachtet werden.