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Neu Dokument-ID: 464273

Kommentar

Art 22 VO 650/2012

Rechtswahl

In vielen Rechtssystemen – wenn oft auch nur beschränkt – möglich, dem österreichischen Rechtssystem fremd (das Erbrecht ist zwingendes Recht) ist die nunmehr eröffnete Möglichkeit der Rechtswahl. Eine Person kann – sollte sie mit der im Gesetz vorgesehenen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt nicht einverstanden sein – für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehört.

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