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Neu Dokument-ID: 464351

Kommentar

Art 33 VO 650/2012

Heimfallrecht

Ist nach dem nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht weder

  • ein durch Verfügung von Todes wegen eingesetzter Erbe oder
  • Vermächtnisnehmer für die Nachlassgegenstände noch
  • eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden,

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