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Kommentar

Art 5 VO 650/2012

Gerichtsstand des gewählten Rechtes

Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen (Abs 1).

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