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Neu Dokument-ID: 534764

Kommentar

Art 6 VO 650/2012

Anrufung des Gerichts

Das Gericht muss entweder nach

  • Artikel 4 (Allgemeine Zuständigkeit/Gerichtsstand des Wohnsitzes des Erblassers) oder
  • Artikel 10 (Subsidiäre Zuständigkeit)

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