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Neu Dokument-ID: 584630

Kommentar

Art 63 VO 650/2012

Berechtigte

Das Zeugnis ist zur Verwendung

  • durch Erben,
  • durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und
  • durch Testamentsvollstrecker oder
  • Nachlassverwalter bestimmt.

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