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Neu Dokument-ID: 584632

Kommentar

Art 65 VO 650/2012

Antrag

Das Zeugnis wird auf Antrag ausgestellt (Abs 1).

Eine Ausstellung von Amts wegen ist also nicht vorgesehen.

Antragsteller

Antragsteller ist jede in Artikel 63 Absatz 1 genannte Person (im Folgenden „Antragsteller“) (Abs 1).

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