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Neu Dokument-ID: 584634

Kommentar

Art 67 VO 650/2012

Ausstellungsvoraussetzungen

Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn

  • der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder
  • jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht (Abs 1 1. Satz).

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