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Dokument-ID: 584634
Art 67 VO 650/2012
Ausstellungsvoraussetzungen
Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn
- der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder
- jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht (Abs 1 1. Satz).