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Neu Dokument-ID: 584637

Kommentar

Art 70 VO 650/2012

Aufbewahrung der Urschrift

Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des Zeugnisses auf.

Beglaubigte Abschriften

Sie stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus (Abs 1).

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