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Neu Dokument-ID: 584641

Kommentar

Art 73 VO 650/2012

Voraussetzungen

Die Wirkungen des Zeugnisses können ausgesetzt werden (Abs 1)

  1. von der Ausstellungsbehörde auf Verlangen einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, bis zur Änderung oder zum Widerruf des Zeugnisses nach Artikel 71 oder
  2. von dem Rechtsmittelgericht auf Antrag einer Person, die berechtigt ist, eine von der Ausstellungsbehörde nach Artikel 72 getroffene Entscheidung anzufechten, während der Anhängigkeit des Rechtsbehelfs.

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