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Dokument-ID: 534777
Art 9 VO 650/2012
Allgemeine Voraussetzungen
Drei Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Das Verfahren muss vor dem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig sein,
- die Zuständigkeit muss nach Artikel 7 (Zuständigkeit bei Rechtswahl) ausgeübt werden,
- nicht alle Parteien dieses Verfahrens gehören der Gerichtstandsvereinbarung an.