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4.3.1 Arten und Formen letztwilliger Verfügungen
Das Ptk kennt an letztwilligen Verfügungen das Testament, den Erbvertrag und die Schenkung auf den Todesfall. Die letztwillige Verfügung ist vertretungsfeindlich und kann vom Erblasser nur persönlich errichtet werden (§ 7:11 Ptk); dies gilt auch für den Erbvertrag. Die Testierfähigkeit setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Nicht voll geschäftsfähige Personen können ihren letzten Willen daher allenfalls in einem öffentlichen Testament, das vor einem Notar errichtet wurde, erklären. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw die Bestätigung der Vormundschaftsbehörde ist zur Gültigkeit einer solchen Verfügung nicht erforderlich, es sind jedoch hinsichtlich der Form die Bestimmungen über die Gültigkeit notarieller Urkunden anzuwenden (§ 7:14 Ptk). Ebenso können Blinde, Personen, die des Schreibens oder Lesens nicht mächtig sind, oder die aufgrund ihres Zustandes zur Leistung einer Unterschrift nicht fähig sind, nur in einem öffentlichen Testament gültig testieren. Gem § 7:21 Ptk ist es in den vom Gesetz genannten Fällen jedoch zulässig, ein mündliches Testament in der Gebärdensprache zu errichten.