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Neu Dokument-ID: 766517

Vorschrift

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Artikel 11

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 70 lautet:

„Aufnahme letztwilliger Anordnungen“

2. In § 70 lautet der erste Satz:

„Bei der Auf- und Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten.“

3. In § 71 Abs. 1 werden die Worte „der Erblasser“ durch die Worte „der letztwillig Verfügende“ und die Worte „dem Erblasser“ durch die Worte „dem letztwillig Verfügenden“ ersetzt.

4. In § 71 Abs. 2 wird das Wort „Erblasser“ durch die Worte „letztwillig Verfügende“ ersetzt.

5. In § 72 Abs. 1 wird das Wort „Erblasser“ durch die Worte „letztwillig Verfügende“ ersetzt.

6. In § 96 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Erblassers“ durch die Worte „letztwillig Verfügenden“ ersetzt.

7. In § 96 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Erblassers“ durch die Worte „letztwillig Verfügenden“ ersetzt.

8. In § 148 Abs. 2 werden die Worte „sein Nachlass“ durch die Worte „seine Verlassenschaft“ ersetzt.

9. Nach § 188 wird folgendes XIII. Hauptstück angefügt:

„XIII. Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 189. §§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.“