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Neu Dokument-ID: 766495

Vorschrift

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Artikel 4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lit. g werden die Wortfolge „die Verlassenschaftsabhandlung“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“ sowie die Wortfolge „des Einantwortungsbeschlusses“ durch die Wortfolge „der Entscheidung erster Instanz“ ersetzt.

2. Vor § 24 wird in der Überschrift das Wort „Verlassenschaftsabhandlung“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 werden das Wort „Erblassers“ durch „Verstorbenen“ sowie die Worte „abgehandelten Nachlaßvermögens“ durch die Wortfolge „dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens“ ersetzt.

4. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:

a) die Erben,

b) die Antragsteller,

c) der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);

die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.“

5. In der Tarifpost 8 werden die Wörter „Verlassenschaftsabhandlungen“ jeweils durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“, das Wort „Nachlaßvermögens“ durch das Wort „Verlassenschaftsvermögens“ sowie der Betrag von „71 Euro“ durch den Betrag von „69 Euro“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 8 wird in der Anmerkung 1 das Wort „Nachlaßvermögens“ durch das Wort „Verlassenschaftsvermögens“ ersetzt.

7. In der Tarifpost 8 werden in der Anmerkung 2 das Wort „Nachlaßvermögens“ durch das Wort „Verlassenschaftsvermögens“ und das Wort „abgehandelten“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt.

8. In der Tarifpost 8 werden in der Anmerkung 2a die Wortfolge „in der Verlassenschaftsabhandlung“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“, das Wort „Nachlassvermögens“ durch das Wort „Verlassenschaftsvermögens“ sowie der Betrag von „107 Euro“ durch den Betrag von „104 Euro“ ersetzt.

9. In der Tarifpost 8 Anmerkung 3 wird folgender Satz angefügt:

„Tarifpost 12a ist nicht anzuwenden.“

10. In der Tarifpost 8 lautet die Anmerkung 5:

„5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.“

11. In der Tarifpost 10 I lit. c Z 13 werden die Worte „des ruhenden Nachlasses“ durch die Worte „der Verlassenschaft“ ersetzt.

12. In Art. VI wird folgende Z 60 angefügt:

„60. § 2 Z 1 lit. g und § 24 sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 1, 2, 2a, 3 und 5 und die Tarifpost 10 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG 2015), treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. § 31a ist auf die mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“