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Neu Dokument-ID: 766497

Vorschrift

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Artikel 5

Änderung des allgemeinenGrundbuchsgesetzes 1955

Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird das Wort „Erblasser“ durch das Wort „Verstorbenen“ ersetzt.

2. § 24 entfällt.

3. § 33 Abs. 1 lit. d lautet:

„d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.“

4. § 137 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 17. August 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist; in Fällen, in denen er vorher gestorben ist, sind sie weiterhin in der nicht geänderten Fassung anzuwenden.

2. § 23 und die Aufhebung des § 24 in der Fassung des ErbRÄG 2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft."