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Dokument-ID: 882102
8.2.4 Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§ 813 ABGB)
Anwendungsbereich
Die Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (vormals Gläubigereinberufung bzw Gläubigerkonvokation) dient dem Erben dazu, sich einen Überblick über den Schuldenstand der Verlassenschaft zu verschaffen. Es soll vermieden werden, dass der Erbe einzelne Gläubiger voll befriedigt, während andere Gläubiger, die dem Erben nicht bekannt sind, nicht zum Zug kommen.