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Dokument-ID: 1108553
3.2.2 Aufhebung durch Widerruf
Allgemeines
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie gem § 717 ABGB ausdrücklich oder stillschweigend (auch: konkludent) widerrufen. Vgl auch § 552 Abs 1 zweiter Satz ABGB: Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.