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Dokument-ID: 881545
5.5.1 Aufhebung eines Testaments durch Errichtung eines späteren Testaments (§ 713 ABGB)
Anwendungsbereich
Gem Abs 1 wird ein zeitlich früheres Testament durch ein zeitlich späteres gültiges Testament aufgehoben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene in der zeitlich späteren Verfügung nicht zugleich bestimmt oder zumindest zu erkennen gegeben hat, dass die frühere Verfügung ganz oder zum Teil aufrechtbleiben soll. Soll demnach das zeitlich spätere Testament das frühere nicht oder nicht ganz ersetzen, dann hat er dies im zeitlich späteren Testament zu erkennen zu geben.