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Neu Dokument-ID: 1100167

Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Aufhebung/Beendigung des Erbvertrages (§ 1254 ABGB)

Ein Erbvertrag kann einseitig nicht widerrufen werden. Ein Erbvertrag kann durch

  • einvernehmliche Aufhebung, die in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss,
  • einen späteren Erbvertrag oder
  • durch Anfechtung wegen eines Willensmangels

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