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Dokument-ID: 1100167
9.3 Aufhebung/Beendigung des Erbvertrages (§ 1254 ABGB)
Ein Erbvertrag kann einseitig nicht widerrufen werden. Ein Erbvertrag kann durch
- einvernehmliche Aufhebung, die in Form eines Notariatsaktes errichtet werden muss,
- einen späteren Erbvertrag oder
- durch Anfechtung wegen eines Willensmangels