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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.1.2 Auflösung der GesbR bei Tod eines Gesellschafters

§ 1208 Z 5 ABGB sieht vor, dass die GesbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Diese Bestimmung ist wortgleich § 131 Z 4 UGB nachgebildet, sodass die Regelung jener für OG und KG zur Gänze entspricht. Die durchaus umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zu § 131 Z 4 UGB wird daher sinngemäß anzuwenden sein.

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