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Wolfgang Schöberl - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.11 Ausgeschlossenheit, Zeugnisfähigkeit des Verfassers (§§ 590, 591 ABGB)

Zum Begriff des „Verfassers“

Unter dem Verfasser des letzten Willens wird diejenige Person verstanden, die den Text – eventuell mit technischen Hilfsmitteln – schreibt (RV ErbRÄG 2015).

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