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Birgit Zettel - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.7 Ausnahmen – Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens (§ 784 ABGB)

Ausnahmen der Hinzu- oder Anrechnung

Zuwendungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens gemacht hat, können weder hinzu- noch angerechnet werden. Das Gleiche soll für Zuwendungen gelten, die der Verstorbene in Entsprechung einer sittlichen Pflicht, aus Rücksicht des Anstandes oder zu gemeinnützigen Zwecken gemacht hat. Diese Zuwendungen sollen im zweipersonalen Verhältnis zwischen Verstorbenem und Geschenknehmer wie auch im Verhältnis zu den übrigen Pflichtteilsberechtigten nur hinzu- bzw angerechnet werden, wenn dies zwischen dem Verstorbenen und dem Geschenknehmer vereinbart wurde. Kleinere Schenkungen oder solche, die aus sittlicher Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht werden, werden von den Beteiligten nämlich üblicherweise nicht als Vorschuss auf den Pflichtteil angesehen. Es soll hingegen nicht einseitig angeordnet werden können, dass Zuwendungen ohne Schmälerung des Stammvermögens doch anrechnungspflichtig sind und damit einseitig in den Pflichtteil eingegriffen werden (Umlauft, Reform des Erbrechts 135; RV ErbRÄG 2015).

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