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Dokument-ID: 882059
8.1.8 Ausschlagung der Erbschaft (§ 805 ABGB)
Rechtswirkung
Bei der Erbentschlagung handelt es sich um eine im Verlassenschaftsverfahren dem Abhandlungsgericht bzw dem Gerichtskommissär gegenüber abzugebende einseitige Parteienerklärung eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie hat den Ausschluss vom Erbrecht zur Folge.