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Dokument-ID: 769757
15.2.5 Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten
Eine zentrale Neuerung des ErbRÄG 2015 stellt die Einführung eines gesetzlichen Erbrechtes für Lebensgefährten, bezeichnet als „außerordentliches Erbrecht“ dar (§ 748): Ist nämlich kein gesetzlicher Erbe vorhanden – und hat der Erblasser auch nicht anderweitig testiert – so fällt dem Lebensgefährten der Nachlass zu, sofern er mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ein Pflichtteilsrecht kommt Lebensgefährten nicht zu.