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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.4 Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung, Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung (§§ 800, 801 ABGB)

Rechtswirkung der unbedingten Erbantrittserklärung

Mit der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten persönlich, mit seinem gesamten Vermögen und unbeschränkt, das heißt unabhängig davon, ob die Verlassenschaft zur Deckung dieser Schulden ausreicht oder nicht. Die Haftung besteht auch unabhängig davon, ob dem Erben die Verbindlichkeiten bereits bekannt sind, oder ob sie erst später hervorkommen.

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