© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 791756

Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes

Eine der Kernbestimmungen der EuErbVO ist es, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 Abs 1). Dies bedeutet für Länder wie Österreich und Deutschland, deren internationales Privatrecht bis dato grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellte, eine große Änderung. So ist nun prinzipiell der Nachlass jeder Person, die in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nach österreichischem Erbrecht abzuhandeln, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Erbrecht in unserem Shop! Zum Shop