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Dokument-ID: 1016037
2.1.2 Begriff
Gem § 1 Abs 1 AnerbenG sind Erbhöfe mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die
- im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (iSd § 42 ABGB, dh alle Verwandten in der absteigenden Linie) stehen und
- mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.