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Dokument-ID: 866633
6.2.2 Besondere völkerrechtliche Übereinkommen gem Art 75 Abs 1 und 2 EuErbVO
Abgesehen von den zahlreichen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden, einschlägigen Haager Übereinkommen, welche parallel auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen sind (und welche hier nicht im Einzelnen behandelt werden können), sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) folgende besonderen (bilateralen oder multilateralen) völkerrechtlichen Verträge bei der Falllösung zu berücksichtigen: