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Neu Dokument-ID: 692786

Julia Roglmeier - Bernhard Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Bewertung, § 12 ErbStG

Allgemeines

Die Bewertung richtet sich gem § 12 ErbStG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach ist grundsätzlich der gemeine Wert gem § 9 I BewG zugrunde zu legen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, § 9 II BewG.

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