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Dokument-ID: 866535
5.3.9 Das Erbrecht des Allgemeinen Erbschaftsfonds
Liegt keine gültige letztwillige Verfügung vor und gibt es keine gesetzlichen Erben, so ist der Allgemeine Erbschaftsfonds (Allmän Arvsfond) zur Erbschaft berufen. Dieser stellt ein staatliches Sondervermögen dar, welches der Förderung gemeinnütziger Arbeit für Kinder, Jugendliche und Behinderte dient. Die schwedische Rechtslehre behandelt das Recht des Allgemeinen Erbschaftsfonds als wirkliches gesetzliches Erbrecht, nicht etwa als ein bloßes Aneignungsrecht. • [Fußnote: Brattström/Singer, Rätt Arv. Fördelning av kvarlåtenskap (2006) 37 ff.]