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Dokument-ID: 866690
6.3.10 Das Erbrecht des Staates
Liegt keine gültige letztwillige Verfügung vor und gibt es keine gesetzlichen Erben, so ist der Staat zur Erbschaft berufen (PK/ÄB 5:1).
Die zur Vertretung des Staates in Erbrechtsangelegenheiten berufene Stelle kann aber auch beschließen, dass das Eigentum, welches dem Staat zufiele, zur Gänze oder zum Teil einer dem Erblasser nahestehenden Person, seiner Wohnsitzgemeinde oder – bei unbeweglichem Eigentum – auch der Belegenheitsgemeinde überlassen wird (PK/ÄB 5:2).