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Dokument-ID: 866528
5.3.6 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parentelensystem, innerhalb der jeweiligen Parentel nach Stämmen. Die erste Parentel (första arvsklassen oder bröstarvingar) wird von den Nachkommen des Erblassers gebildet (Ärvdabalk 2 kap. 1 § st. 1), die zweite Parentel (andra arvsklassen) sind seine Eltern und deren Nachkommen, die dritte Parentel (tredje arvsklassen) sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.