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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Der Erbvertrag in der EuErbVO

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt grenzüberschreitende Erbfälle im Hinblick auf die Frage des zuständigen Gerichtes und des anwendbaren Rechts.

In Art 3 Abs 1 lit b der EuErbVO • [Fußnote: VERORDNUNG (EU) Nr 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATE vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.]  wird der Erbvertrag als Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen, begründet, ändert oder entzieht, definiert.

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