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Dokument-ID: 1261233
2.1.4 Der genaue Zeitpunkt des Beginns des Erbrechtsstreits
Das Außerstreitgesetz legt den Beginn des Erbrechtsstreits nicht fest. Der Erbrechtstreit beginnt nicht mit einem verfahrenseinleitenden Antrag einer der Parteien, sondern ist von Amts wegen durchzuführen.