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Dokument-ID: 1160414
6.3.2 Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aktien als Anteil am Unternehmen frei übertragbar und damit auch vererbbar sind. Mit der Aktie sind unmittelbare Gesellschafterrechte verbunden, die im Verlassenschaftsfall auf die Erben übergehen. Ein „Sondererbrecht“ für Aktien besteht nicht.