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2.3.1 Beschluss über die Feststellung des Erbrechts
Die Entscheidung ergeht mit Beschluss. Dieser Beschluss besteht aus zwei Teilen. Es wird zum einen das Erbrecht des obsiegenden Erbansprechers festgestellt. Zusätzlich werden die übrigen Erbantrittserklärungen abgewiesen. Das Gericht hat die Möglichkeit entweder einen gesonderten Beschluss über das Erbrecht und einen gesonderten Einantwortungsbeschluss zu fassen oder in einem Beschluss das Erbrecht festzustellen und die Verlassenschaft dem Erben einzuantworten. In komplexeren Erbrechtstreitigkeiten werden zumeist zwei gesonderte Beschlüsse gefasst. Der Beschluss ist mit Rekurs binnen der 14-tägigen Rekursfrist anfechtbar.