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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.4 Die Offene Gesellschaft (OG)

Gemäß der dispositiven Bestimmung des § 131 Z 4 UGB wird die OG durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Der Geschäftsanteil fällt somit nicht in den Nachlass. Die Erben nehmen an der Liquidation des Gesellschaftsvermögens teil und haben Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös.

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