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5.3.15 Die Stellung des überlebenden Lebensgefährten („efterlevande sambo“) in der Rechtsnachfolge von Todes wegen
Im Bezug auf die gemeinsame Wohnstätte hat der überlebende Lebensgefährte das Recht, das Doppelte des im Sozialversicherungsgesetz genannten Basisbetrages (basbelopp) zu erhalten. Diese kleine Sockelbetragsregelung (lilla basbeloppsregeln) wurde nach dem Vorbild der für Ehegatten geltenden Sockelbetragsregelung gestaltet, ist jedoch weniger weitgehend: Erstens ist der Sockelbetrag nur halb so hoch wie jener des überlebenden Ehegatten, zweitens bezieht sich die Regel ausschließlich auf die gemeinsame Wohnstätte. Ist eine solche im Zeitpunkt des Todes des Lebensgefährten nicht mehr vorhanden, so steht dem überlebenden Lebensgefährten auch kein Sockelbetrag zu.