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Dokument-ID: 866541
5.3.12 Die letztwillige Verfügung („testament“)
Auch nach schwedischem Recht ist das Testament eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, widerrufliche und formgebundene Erklärung von Todes wegen. Als rechtsgeschäftliche Willenserklärung bedarf sie zu ihrer Gültigkeit der Testierfähigkeit des Erklärenden.